Wir suchen Verstärkung für unser Team!
Ab sofort!
Zimmerer (M/W/D)
Geselle oder Meister
Ihre Hauptaufgabe besteht darin, Konstruktionszeichnungen
zu lesen, den Abbund und die Montage für das B.V. eigenständig zu erledigen.
Sie sollten außerdem in der Lage sein, eine kleine Zimmererkolonne zu führen. Sind sie diesen Herausforderungen gewachsen, freuen wir uns auf ihre schriftliche Bewerbung. (gerne auch per e-mail)
Während- und nach der Lehre, geht´s bei uns steil nach oben!
Infos zu den geprüften Fähigkeiten als Zimmermeister:
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Bundeseinheitlicher
RAHMENLEHRPLAN
AUSGABE
März 2010
1 Verordnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild und über die
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Zimmerer-Handwerk
(Zimmerermeisterverordnung - ZimMstrV)
Vom 16. April 2008
Auf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.
September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der
zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31.
Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Bildung und Forschung:
§1
Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen
Zimmerer-Handwerk umfasst folgende selbständige
Prüfungsteile:
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung
wesentlicher Tätigkeiten (Teil I),
2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen
Kenntnisse (Teil II),
3. die Prüfung der erforderlichen betriebs-
wirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen
Kenntnisse (Teil III) und
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und
arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).
§2
Meisterprüfungsberufsbild
(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob
der Prüfling befähigt ist,
1. einen Betrieb selbständig zu führen,
2. technische, kaufmännische und personalwirt-
schaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen,
3. die Ausbildung durchzuführen und
seine berufliche Handlungskompetenz eigenver-
antwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen
in diesen Bereichen anzupassen.
(2) Im Zimmerer-Handwerk sind zum Zwecke der
Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse
als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten,
Serviceleistungen anbieten, Auftragsver-
handlungen führen und Auftragsziele festlegen,
Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,
Verträge schließen,
2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und
personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahr-
nehmen, insbesondere unter Berücksichtigung
der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus-
und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements,
der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutz-
rechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes
sowie von Informations- und Kommunikations-
techniken,
3. Auftragsabwicklungsprozesse planen,
organisieren, durchführen und überwachen,
4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Be-
rücksichtigung von Fertigungs- und Verbindungs-
techniken, Konstruktion, Montage, Wärme-, Kälte-,
Feuchte-, Schall- und Brandschutz, ge-
stalterischen Aspekten, berufsbezogenen recht-
lichen Vorschriften und technischen Normen
sowie der allgemein anerkannten Regeln der
Technik, Personal, Material und Geräten sowie von
Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
5. Pläne, Skizzen und technische Zeichnungen für
Bauteile und Bauwerke, auch unter Einsatz von
rechnergestützten Systemen, unter Berück-
sichtigung baurechtlicher Vorschriften erstellen,
die für einen Antrag im baubehördlichen Ge-
nehmigungsverfahren geeignet sind;
Standsicherheits- und bauphysikalische Nach-
weise erstellen, statische Systeme erkennen und
Plausibilitätsprüfungen durchführen,
6. Unteraufträge ausschreiben, Angebote beurteilen
und bewerten, Unteraufträge vergeben und
kontrollieren; Arbeitsabläufe mit den am Bau Be-
teiligten abstimmen,
6. Bauwerke, Bauwerksteile und Bauteile ein-
schließlich Fertigbauwerke, Fertigbauwerksteile,
Treppen und Geländer, insbesondere aus Holz,
Holzwerk- und Trockenbaustoffen, entwerfen,
herstellen, montieren, instand halten,
modernisieren und restaurieren,
7. Ingenieurholzbauwerke konstruieren, herstellen,
montieren und instand halten sowie vor-
gefertigte Profile für tragende und aussteifende
Zwecke montieren, 6 VERORDNUNG
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RAHMENLEHRPLAN
AUSGABE
März 2010
8. Innen- und Außenbekleidungen mit allen
funktionsbedingten Schichten aus Holz, Holz-
werk- und Trockenbaustoffen herstellen und Aus-
bauarbeiten ausführen,
10. Deckung von Dächern mit Dachziegeln, Dach-
steinen, Faserzementwellplatten, Schindeln und
Faserzementdachplatten in waagrechter Aus-
führung einschließlich der Unterkonstruktionen
planen, ausführen und instand setzen,
11. Ein- und Anbauteile, insbesondere für Be-
lichtung und Belüftung sowie Fertiggauben,
Energiesammler und Energieumsetzer für
Dächer nach der Nummer 10 und Außenwände
planen, bemessen, einbauen und instand setzen,
12. Arten und Eigenschaften zu be- und ver-
arbeitender Bau- und Werkstoffe einschließlich
der Verfahren zur Behandlung von Untergründen
und Oberflächen bei der Planung, Konstruktion
und Fertigung berücksichtigen, Verfahren für
vorbeugenden Holzschutz und Holzschädlings-
bekämpfung beherrschen,
13. Tiefbauarbeiten ausführen, insbesondere für
Hafen-, Wehr- und Wasserbauten,
14. Einfriedungen, Absperrungen, Abfangungen und
Aussteifungen herstellen und aufstellen,
15. Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen,
auch unter Berücksichtigung energieein-
sparender Aspekte, beurteilen, planen und aus-
führen,
16. Verbindungstechniken unter Berücksichtigung
von Befestigungs-, Verbindungs- und Ver-
ankerungsmitteln beherrschen,
17. Verzimmern von Holz und Holzbauteilen, ins-
besondere in stationären Abbundanlagen, planen,
koordinieren, organisieren und überwachen,
18. Durchbrüche und Bohrungen fachgerecht her-
stellen und schließen, Bauteile und Bauwerke
rückbauen und umweltgerechte Entsorgung
veranlassen,
19. Baustelleneinrichtungen einschließlich des Auf-
stellens von Arbeits- und Schutzgerüsten planen,
koordinieren, organisieren und überwachen;
Lehrgerüste und Betonschalungen herstellen und
zusammenbauen,
20. baustoffgerechten Transport und baustoffgerechte
Lagerung von Bauteilen und -elementen ver-
anlassen und überwachen,
21. Fehler-, Mängel- und Schadenssuche durch-
führen, Fehler, Mängel und Schäden beseitigen,
Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
22. Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie
Nachkalkulation durchführen; Auftragsabwicklung
auswerten.
§3
Holzbau/Ziegeldächer
Zimmerei Giller GmbH
Am Knapp 3
34431 Marsberg-Giershagen
Geschäftsführer: Jürgen Giller
Amtsgericht Arnsberg - HRB 12960
e-mail: zimmerei-giller-gmbh@t-online.de
Tel.: 02991-78888
Fax: 02991-980978
mobil: 0172-5673460