Wir suchen Verstärkung für unser Team!

Ab sofort!

Zimmerer (M/W/D)

Geselle oder Meister

Ihre Hauptaufgabe besteht darin, Konstruktionszeichnungen

zu lesen, den Abbund und die Montage für das B.V. eigenständig zu erledigen.

 

Sie sollten außerdem in der Lage sein, eine kleine Zimmererkolonne zu führen. Sind sie diesen Herausforderungen gewachsen, freuen wir uns auf ihre schriftliche Bewerbung. (gerne auch per e-mail)

Während-  und nach der Lehre, geht´s bei uns steil nach oben!

Aktuelles

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Infos zu den geprüften Fähigkeiten als Zimmermeister:

 

    
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Bundeseinheitlicher
RAHMENLEHRPLAN
AUSGABE
März 2010
 
1  Verordnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008
 
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild und über die
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Zimmerer-Handwerk
(Zimmerermeisterverordnung - ZimMstrV)
Vom 16. April 2008
 
Auf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung
in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  24.
September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der
zuletzt  durch  Artikel  146  der  Verordnung  vom  31.
Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
verordnet  das  Bundesministerium  für  Wirtschaft  und
Technologie  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundes-
ministerium für Bildung und Forschung:
§1
Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
Die  Meisterprüfung  im  zulassungspflichtigen
Zimmerer-Handwerk  umfasst  folgende  selbständige
Prüfungsteile:
1.  die  Prüfung  der  meisterhaften  Verrichtung
wesentlicher Tätigkeiten (Teil I),
2.  die  Prüfung  der  erforderlichen  fachtheoretischen
Kenntnisse (Teil II),
3.  die  Prüfung  der  erforderlichen  betriebs-
wirtschaftlichen,  kaufmännischen  und  rechtlichen
Kenntnisse (Teil III) und
4.  die  Prüfung  der  erforderlichen  berufs-  und
arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).
§2
Meisterprüfungsberufsbild
(1)  Durch  die  Meisterprüfung  wird  festgestellt,  ob
der Prüfling befähigt ist,
1.  einen Betrieb selbständig zu führen,
2.  technische,  kaufmännische  und  personalwirt-
schaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen,
3.  die Ausbildung durchzuführen und
seine  berufliche  Handlungskompetenz  eigenver-
antwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen
in diesen Bereichen anzupassen.
(2)  Im  Zimmerer-Handwerk  sind  zum  Zwecke  der
Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse
als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
1.  Kundenwünsche  ermitteln,  Kunden  beraten,
Serviceleistungen  anbieten,  Auftragsver-
handlungen  führen  und  Auftragsziele  festlegen,
Leistungen  kalkulieren  und  Angebote  erstellen,
Verträge schließen,
2.  Aufgaben der technischen, kaufmännischen und
personalwirtschaftlichen  Betriebsführung  wahr-
nehmen,  insbesondere  unter  Berücksichtigung
der  Betriebsorganisation,  der  betrieblichen  Aus-
und Weiterbildung,  des Qualitätsmanagements,
der  Haftungsvorschriften  des  Arbeitsschutz-
rechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes
sowie  von  Informations-  und  Kommunikations-
techniken,
3.  Auftragsabwicklungsprozesse  planen,
organisieren, durchführen und überwachen,
4.  Aufträge  durchführen,  insbesondere  unter  Be-
rücksichtigung von Fertigungs- und Verbindungs-
techniken, Konstruktion, Montage, Wärme-, Kälte-,
Feuchte-,  Schall-  und  Brandschutz,  ge-
stalterischen  Aspekten,  berufsbezogenen  recht-
lichen  Vorschriften  und  technischen  Normen
sowie  der  allgemein  anerkannten  Regeln  der
Technik, Personal, Material und Geräten sowie von
Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
5. Pläne,  Skizzen  und  technische  Zeichnungen  für
Bauteile und  Bauwerke, auch unter Einsatz von
rechnergestützten  Systemen,  unter  Berück-
sichtigung  baurechtlicher  Vorschriften  erstellen,
die  für  einen  Antrag  im  baubehördlichen  Ge-
nehmigungsverfahren  geeignet  sind;
Standsicherheits-  und  bauphysikalische  Nach-
weise erstellen, statische Systeme erkennen und
Plausibilitätsprüfungen durchführen,
6. Unteraufträge ausschreiben, Angebote beurteilen
und  bewerten,  Unteraufträge  vergeben  und
kontrollieren; Arbeitsabläufe mit den am Bau Be-
teiligten abstimmen,
6.  Bauwerke,  Bauwerksteile  und  Bauteile  ein-
schließlich  Fertigbauwerke,  Fertigbauwerksteile,
Treppen und Geländer, insbesondere aus Holz,
Holzwerk-  und  Trockenbaustoffen,  entwerfen,
herstellen,  montieren,  instand  halten,
modernisieren und restaurieren,
7.  Ingenieurholzbauwerke  konstruieren,  herstellen,
montieren  und  instand  halten  sowie  vor-
gefertigte  Profile  für  tragende  und  aussteifende
Zwecke montieren, 6  VERORDNUNG
 
 
    
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Bundeseinheitlicher
RAHMENLEHRPLAN
AUSGABE
März 2010
 
8.  Innen-  und  Außenbekleidungen  mit  allen
funktionsbedingten  Schichten  aus  Holz,  Holz-
werk- und Trockenbaustoffen herstellen und Aus-
bauarbeiten ausführen,
10.  Deckung  von  Dächern  mit  Dachziegeln,  Dach-
steinen,  Faserzementwellplatten,  Schindeln  und
Faserzementdachplatten  in  waagrechter  Aus-
führung  einschließlich  der  Unterkonstruktionen
planen, ausführen und instand setzen,
11.  Ein-  und  Anbauteile,  insbesondere  für  Be-
lichtung  und  Belüftung  sowie  Fertiggauben,
Energiesammler  und  Energieumsetzer  für
Dächer nach der Nummer 10 und Außenwände
planen, bemessen, einbauen und instand setzen,
12.  Arten  und  Eigenschaften  zu  be-  und  ver-
arbeitender  Bau-  und  Werkstoffe  einschließlich
der Verfahren zur Behandlung von Untergründen
und  Oberflächen  bei  der  Planung,  Konstruktion
und  Fertigung  berücksichtigen,  Verfahren  für
vorbeugenden  Holzschutz  und  Holzschädlings-
bekämpfung beherrschen,
13.  Tiefbauarbeiten  ausführen,  insbesondere  für
Hafen-, Wehr- und Wasserbauten,
14.  Einfriedungen,  Absperrungen,  Abfangungen  und
Aussteifungen herstellen und aufstellen,
15.  Sanierungs-  und  Modernisierungsmaßnahmen,
auch  unter  Berücksichtigung  energieein-
sparender  Aspekte,  beurteilen,  planen  und  aus-
führen,
16.  Verbindungstechniken  unter  Berücksichtigung
von  Befestigungs-,  Verbindungs-  und  Ver-
ankerungsmitteln beherrschen,
17.  Verzimmern  von  Holz  und  Holzbauteilen,  ins-
besondere in stationären Abbundanlagen, planen,
koordinieren, organisieren und überwachen,
18.  Durchbrüche  und  Bohrungen  fachgerecht  her-
stellen  und  schließen,  Bauteile  und  Bauwerke
rückbauen  und  umweltgerechte  Entsorgung
veranlassen,
19.  Baustelleneinrichtungen  einschließlich  des  Auf-
stellens von Arbeits- und Schutzgerüsten planen,
koordinieren,  organisieren  und  überwachen;
Lehrgerüste und Betonschalungen herstellen und
zusammenbauen,
20. baustoffgerechten Transport und baustoffgerechte
Lagerung  von  Bauteilen  und  -elementen  ver-
anlassen und überwachen,
21. Fehler-,  Mängel-  und  Schadenssuche  durch-
führen,  Fehler,  Mängel  und  Schäden  beseitigen,
Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
22. Leistungen  abnehmen  und  dokumentieren  sowie
Nachkalkulation  durchführen;  Auftragsabwicklung
auswerten.
 
 
§3